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08.04.2010

Mietminderung zulässig, unterschreitet die Circaangabe der Wohnfläche im Mietvertrag die tatsächliche Fläche

Der BGH hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt (Az.: VIII ZR 144/09).

Nach Auffassung der Bundesrichter kommt dem Zusatz «ca.» für die Bemessung der Mietminderung keine Bedeutung zu.

Zweck der Mietminderung ist, einen Ausgleich für den Mieter für die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit seiner gemieteten Wohnung zu schaffen. Weicht die Wohnfläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl ab, ist die Gebrauchstauglichkeit nach Auffassung der Richter tatsächlich beeinträchtigt. Die konkrete Minderungsquote müsse sich nach dem Umfang der Mangelhaftigkeit und der daraus resultierenden Gebrauchsbeeinträchtigung richten.


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