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15.04.2010

Auch nach Rücktritt des Kfz-Käufers Anspruch auf Nutzungsausfall

Mit Urteil vom 14.04.2010 hat der Bundesgerichtshof seine entsprechende Rechtsprechung bestätigt. Dieser Anspruch hat allerdings nach Auffassung der Bundesrichter seine Grenzen: der Käufer ist aufgrund der für ihn bestehenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug binnen angemessener Frist zu beschaffen und durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs einen längeren Nutzungsausfall zu überbrücken.  (Az.: VIII ZR 145/09).

Verhält sich der Käufer »fehlerhaft« wird ihm der Anspruch auf Nutzungsausfall anteilig gekürzt. Das Gericht ließ sich nicht weiter ein, binnen welcher Frist ein solches Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Bei den in Rede stehenden Fall dauerte die Ersatzbeschaffung 168 Tage. Der BGH hat den Fall an das Landgericht Berlin zur weiteren Sachaufklärung diesbezüglich zurückverwiesen.


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