nach oben
18.08.2010

Bundesverfassungsgericht erklärt Ungleichbehandlung bei der Erbschaftssteuer zwischen Ehegatten und Lebenspartnern für unwirksam!

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten gebe es keine Unterschiede, die von solchem Gewicht seien, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner rechtfertigen könnten (Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).

Bislang- nach der alten Rechtslage, Jahressteuergesetz 1997 - wurden eingetragene Lebenspartner erbschaftssteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Der Ehegatte ist in die günstigsten Steuerklasse I eingruppiert und zahlt abhängig von der Höhe des Nachlasses zwischen 7 % und 30 %. Eingetragene Lebenspartner unterfielen der Steuerklasse III mit einem Steuersatz von 17 % bis 50 %. Auch die Freibeträge unterscheiden sich wesentlich: während der Ehegatte in den Genuss von 307.000,00 € Freibetrag kamen,mussten sich die eingetragenen Lebenspartner mit 5200,00 € zufrieden geben. Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen.

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 sind die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Nicht geändert wurde allerdings, dass sie mit den höchsten Steuersätzen besteuert wurden.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22.06.2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, also auch in den Steuersätzen, beabsichtigt.

Nun ist der Gesetzgeber aufgefordert, für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle eine Neuregelung treffen, die die Gleichheitsverstöße im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 beseitigt. Hierfür hat das Karlsruher Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 Zeit gegeben.


← zurück