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19.08.2011

Einvernehmliche einmalige Verlängerungen des Abrechnungszeitraums für Betriebskosten möglich

In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, hatten sich Mieter und Vermieter zunächst darauf geeinigt, den Abrechnungszeitraum auf das Kalenderjahr umzustellen. Dies brachte mit sich, dass der Abrechnungszeitraum der Umstellung 19 Monate betrug, insofern der Nachzahlungsbetrag, den der Mieter zu leisten hatte, umso höher war. Dies fiel dem Mieter später auf und er wollte die getroffene Regelung für sich nicht mehr gelten lassen mit dem Argument, das Gesetz schreibe einen zwölfmonatigen Abrechnungszeitraum vor.

Der BGH entschied dagegen, eine einzelfallbezogene Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums, die die Vertragspartner einvernehmlich beschlossen hatten und die im Interesse beider Seiten liegt, sei möglich und nicht gesetzeswidrig. Letztendlich dürfe eine solche einvernehmliche Regelung allerdings nicht dazu führen, dass der Vermieter von seiner Pflicht, einmal im Jahr über die Betriebskosten abzurechnen, entbunden würde.


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