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07.02.2013

Berufserfahrung darf nicht zu Benachteiligung führen

Die Beklagte – eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin – hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es heißt:

"... spezielles Programm für Hochschulabsolventen / Young Professionells: Traineepro-gramm ... jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert ... da es sich per defi-nitionem um Berufsanfänger handelt ..."

Auf diese Anzeige bewarb sich der 36 -jährige Kläger, Volljurist mit mehrjähriger Berufs-erfahrung, und erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Obwohl die Absage neutral ge-halten war fasste der Kläger dieser als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt hingegen eine Diskriminierung. Sie macht geltend, sie habe eine an den Examensnoten orientierte Aus-wahl getroffen. Der Kläger habe die intern festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Anders das BAG in dem Urteil vom 24.1.2013, Aktenzeichen: 8 AZR 429/11: hier hatte die Revision des Klägers teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hoch-schulabsolventen/Young Professionells und an Berufsanfänger richtet, begründet ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen seines Alters.

Dieses Indiz könnte die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeit-geberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte.

Der Kläger hatte eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten. Die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.


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