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05.03.2013

Auf Dauer angelegter Arbeitnehmerüberlassung begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher

Nach dem Urteil des LG Berlin  Brandenburg vom 09.01.2013, Az.: 15 Sa 1635/2, wurde zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet. Nach Auffassung des Gerichts sei eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung von der erteilten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht gedeckt. Ohne fehlende Erlaubnis führt die Arbeitnehmerüberlassung jedoch nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Konstellation, dass ein konzerneigenes Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung demzufolge nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder den Kündigungsschutz zu umgehen einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar.

Nach dem ebenfalls vor dem LAG Berlin – Brandenburg in einem Parallelverfahren gegensätzlich entschieden wurde, nämlich das Zu-Stande-Kommen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint wurde, haben beide Kammern des LAG die Revision zum BAG zugelassen. Dessen Entscheidung bleibt nun abzuwarten.


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