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16.05.2013

Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers nach Vergleich mit Erledigungsklausel

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: ein Arbeitnehmer forderte trotz Vergleichs nach Kündigung vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung.

Die  Beklagte kündigte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich zum 30.6.2009. Der Arbeitnehmer war seit Januar 2006 arbeitsunfähige. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien Ende Juni 2010 in einem Vergleich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden sei, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro zahle und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien. Der gekündigte Kläger forderte danach mit Schreiben vom 29.07.2010 von seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das BAG verneint jedoch in Abweichung zur Vorinstanz den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Zuvor hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen dem Kläger noch einen Teilanspruch zugesprochen. Das BAG bestätigte nun aber die Auffassung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts, dass die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung mit umfasse.



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