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08.08.2013

Keine Einbeziehung eines angemessenen Eigenheims bei der Berechnung des Elternunterhaltes

Hierbei stellte der BGH im Vorfeld klar, dass das unterhaltspflichtige Kind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen müsse. Einschränkungen ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden brauche. Es müsse ihm als auch eine eigene angemessene Altersvorsorge verbleiben, die der BGH neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsschuldners bezifferte. Darüber hinaus sei der Wert einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des sogenannten Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Sohnes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil eine solche Verwertung diesem nicht zumutbar sei.

Wenngleich grundsätzlich zu begrüßen ist, dass der BGH immer weitere Kriterien zur Konkretisierung für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs aufstellt, zeigt die Praxis nach wie vor  allerdings eine Vielzahl von Unklarheiten und unterschiedliche Handhabung bei der Berechnung solcher Unterhaltsansprüche


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