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26.03.2015

Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

Jetzt hatte der BGH in 3 verschiedenen Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Unternehmen anzusehen ist, oder ob es sich hierbei um Verbraucher handelt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaften hatten in dem Berufungsverfahren jeweils eingewandt, dass sie als Verbraucher anzusehen seien und deswegen die Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Die vom Versorgungsunternehmen verlangten höheren Beträge würden sie deswegen nicht schulden, bzw. vom Versorgungsunternehmen zurückverlangen können. In dem Verfahren VIII ZR 243/13 ging es um einen Betrag von immerhin Euro 184.736,56 bei einem Lieferzeitraum von zweieinhalb Jahren. Das Berufungsgericht war von der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel ausgegangen und hatte deshalb zugunsten des Versorgungsunternehmens entschieden.

Der BGH hat die vielfach diskutierte Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen ist nunmehr bejaht (VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.  Als entscheidend hat der Senat dabei angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Hinzu komme, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel - und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen - zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB komme es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Die Verfahren wurden dementsprechend an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, damit Feststellungen dazu nachgeholt werden können, wie sich die Betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften zusammensetzen.


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