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23.06.2015

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

In dem zugrunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt Euro 2000,00 bei der Beklagten beschäftigt. Bei einer 5 Tage Woche stand ihr ein Jahresurlaubsanspruch von 36 Tagen zu. Im Dezember 2010 brachte die Klägerin ihr 1. Kind zur Welt und befand sich von Februar 2011 bis Mitte Mai 2012 in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des 15. Mai 2012 beendet. Die Klägerin verlangt nun von ihrem Arbeitgeber die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010-2012. Im September 2012 kürzte der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 BEEG um 1/12 pro Kalendermonat. Die Klägerin erhob Klage auf Urlaubsabgeltung.

Das LAG Hamm hatte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und ihr eine Urlaubsabgeltung in Höhe von rund Euro 3800,00 brutto zugesprochen. Diese Entscheidung wurde nun durch das BAG bestätigt.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt dieses Kürzungsrecht aber einen bestehenden Anspruch auf Erholungsurlaub voraus. Da die Urlaubsabgeltung ein Surrogat für den untergegangenen Urlaubsanspruch ist, verliert der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall erst im September 2012 und damit 4 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht hatte, war diese Kürzung unwirksam und der Urlaubsabgeltungsanspruch im vollen Umfang zuzusprechen.


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