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16.03.2016

BGH stärkt die Rechte des Verbrauchers bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Internetkäufe erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Bequem vom Sofa aus bestellen, mit 3 Mausklicks den Kauf abwickeln und schon wenige Tage später hält man die Ware in Händen. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, bestellte der Kläger über das Internet 2 Matratzen bei der Beklagten. Die Ware wurde geliefert und vom Kläger bezahlt. Die Beklagte hatte dabei auf ihrer Homepage eine sogenannte Tiefpreisgarantie gegeben, also das Versprechen, dieselbe Ware woanders nicht günstiger einkaufen zu können. Der Kläger recherchierte und fand tatsächlich einen anderen Anbieter, der die gleiche Ware Euro 32,98 billiger anbot. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin auf, den Differenzbetrag zu erstatten, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehende Widerrufsrecht absehe. Die Beklagte ging darauf nicht ein, weshalb der Kläger den Kaufvertrag widerrief und die Matratzen zurücksandte.

Die Beklagte berief sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs, weil das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft den Sinn habe, die Ware prüfen zu können. Es sei nicht dazu da, eine Tiefpreisgarantie und damit einen günstigeren Kaufpreis zu erzwingen.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sahen dies anders und gaben dem Kläger Recht, der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises wurde zugesprochen. Der BGH bestätigte diese beiden Entscheidungen mit dem Argument, es komme allein darauf an, ob der Kaufvertrag wirksam widerrufen worden sei. Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages sei allein die fristgerechte Erklärung des selben. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Eine Begründung dieses Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dagegen nicht. Deshalb sei es auch grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Die weitere Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit, die die Beklagte darin sah, dass der Kläger seine aus Beklagtensicht unberechtigte Forderung aus der Tiefpreisgarantie durchsetzen wollte, ergab nichts anderes. Zwar komme – so der BGH – ein Verlust des klägerischen Anspruchs aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens grundsätzlich in Betracht, dieses sei allerdings auf Ausnahmefälle begrenzt. Wenn beispielsweise ein Verbraucher arglistig handelt, weil er etwa eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige oder schikanös  handele, sei der Unternehmer besonders schutzbedürftig. Der hier entschiedene Fall sei damit jedoch nicht vergleichbar. Allein das Vergleichen von Preisen und die Erklärung, bei Zahlung der Preisdifferenz den Widerruf nicht zu erklären, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das sei vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen dürfe.


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