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22.08.2017

Kein Abzug „Neu für Alt“ bei verzögerter Mängelbeseitigung

Ein Architekt wurde von einem Bauherrn mit der Erbringung sämtlicher Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. In der Folge wurde das Objekt aufgeteilt und ging in das Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft über. Der Bauherr trat seine Gewährleistungsansprüche an die Wohnungseigentümer ab. 2 Jahre nach Abnahme der letzten Bauleistung zeigten sich an dem Gebäude diverse Mängel, unter anderem an den Balkonen und Terrassen. Teilweise wurden die Mängel nachgebessert, teilweise nicht. Erst 11 Jahre nach Abnahme der Bauleistung wurden fehlerhafte Anschlüsse an den Balkonen und Terrassen festgestellt. Die WEG ließ die Mängel  beseitigen und nahm erfolgreich den Architekten auf Ersatz der gesamten Mangelbeseitigungskosten in Anspruch.

Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 13.8.2015 (10 U229/15), dass der Architekt für die gesamten Mangelbeseitigungskosten aufzukommen habe. Die Balkone und Terrassen seien mangelhaft, was der Architekt weder erkannt noch unterbunden habe. Aufgrund des Auftragsumfangs sei er aber hierzu gerade verpflichtet gewesen. Den Einwand, der Schadenersatz sei dann aber um einen Abzug „neu für alt“ zu kürzen, ließ das OLG nicht gelten. Die WEG habe seit 1997 mit den Mängel leben müssen; die Ingebrauchnahme stelle eine unvermeidliche Nutzung dar, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten Gebrauch ermögliche. Daher müsse sich die WEG im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs nicht die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsanspruch anrechnen lassen. Das OLG, bzw. der BGH in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 21.6.2017 (Aktenzeichen: VII ZR 213/15) äußerte sich auch zu der Frage der Verjährung. Grundsätzlich beginne die Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten mit der Abnahme der letzten Bauleistung. Darüber hinaus kamen im vorliegenden Fall die Grundsätze der Sekundärhaftung zum Tragen. Nach Auffassung des BGH hatte es der Architekt beim 1. Auftreten der Mängel versäumt, die Ursache unverzüglich aufzuklären. Er könne sich deshalb nicht auf Verjährung berufen.


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