nach oben
25.07.2019

Enger Tiefgaragenstellplatz - welche Rechte hat der Käufer?

Dem Rechtsstreit lag zugrunde ein Fall, bei dem ein Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz verkauft hatte. Für den Stellplatz war ein Preis von 20.000,00 € aufgerufen. Der Stellplatz war allerdings nur 2,50 m breit, sodass der Käufer Mühe mit dem Einparken hatte. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat dem Käufer eine Wertminderung zugesprochen. Gerade dann, wenn die Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz im gehobenen oder hohen Preissegment angesiedelt sei, habe der Käufer Anspruch darauf, einen Tiefgaragenstellplatz zu erhalten, der mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise auch angefahren werden kann. Kann auf einen Stellplatz nur mit einem hohen Rangieraufwand gefahren werden – entweder, indem er 58 m rückwärts durch die Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz fährt oder in einer 6 m breiten Fahrgasse wenden müsse – stelle dies eine unzumutbare Situation dar. Rechtlich folgt daraus ein Mangel mit der Folge der Kaufpreisminderung und zwar unabhängig davon, ob die einschlägige Garagen- und Stellplatzverordnung eingehalten ist oder nicht.


← zurück