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30.12.2013

"So-Nicht-Unfall": Kein Schadenersatzanspruch

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und der Erstbeklagte stammen aus Hagen. Sie sind jeweils Halter eines Pkw Mercedes-Benz. Beide Fahrzeuge waren im Februar 2011 an einem polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfall in der Hagener Innenstadt beteiligt, wobei der Kläger sein Fahrzeug und die Zweitbeklagte das Fahrzeug des Erstbeklagten führte. Aufgrund dieses Unfallereignisses hat der Kläger von beiden Beklagten und der drittbeklagten Haftpflichtversicherung ca. 8.800 Euro Schadensersatz verlangt. In Übereinstimmung mit der Zweitbeklagten hat der Kläger den Unfall so ge-schildert, dass das Fahrzeug der Beklagten beim Linksabbiegen vom Graf-van-Galen-Ring in Richtung Altenhagener Brücke von der linken Fahrspur zu weit nach rechts auf die vom klägerischen Fahrzeug befahrene rechte Fahrspur geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen und dann an der linken Fahrzeugseite entlang geschrammt sei.

Ebenso wie das Landgericht hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen abgewiesen. Am Unfalltage sei es zwar zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen. Der vom Kläger vorgetragene Unfallverlauf werde von den am Unfallgeschehen beteiligten Parteien und von Zeu-gen bestätigt und stimme auch mit den in der polizeilichen Unfallanzeige festgehalten Angaben überein. Allerdings könne das Gericht nicht feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, mit denen er seinen Anspruch begründe, in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil von ihnen bei dem in Frage stehenden Unfall entstanden seien.

Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können. Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vor-getragenen Unfallgeschehen entstanden sein könnten, weil das Fahrzeug des Klägers gestanden haben müsse und nicht bewegt worden sei, als es beschädigt worden sei. Außerdem ließen die Spuren darauf schließen, dass einige der Schäden nicht in einer Kurvenfahrt entstanden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen (auf den Schadensumfang bezogener "So-Nicht-Unfall").


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