nach oben
03.03.2017

… Und wer zahlt jetzt den Notarentwurf?

Zugrunde lag ein Fall, in dem zunächst der Verkäufer einen Makler beauftragt hatte, Kaufinteressenten zu suchen. Der potentielle Kaufinteressent wiederum suchte zunächst selbst und wurde dann auf eine von ihm selbst aufgegebene Anzeige hin von einem anderen Makler kontaktiert, der ihm das Objekt anbot. Zusammen mit diesen Makler wurde das Objekt zunächst besichtigt, hiernach fand ein Besprechungstermin im Beisein des Maklers, des potentiellen Käufers und des Verkäufers statt, an dem man auf einen Zettel einen Kaufpreis von 325.000,00 € notierte. Im Rahmen dieses Besprechungstermins wurde über die weitere Vorgehensweise und insbesondere auch über die Beauftragung eines Notars gesprochen. Der Makler rief im Anschluss hieran einen Notar an und bat diesen, einen Vertragsentwurf zu erstellen. Nach Erstellung des Vertragsentwurfs gaben die verschiedenen Parteien verschiedene Informationen und persönliche Daten bekannt. Im Ergebnis kam es allerdings nicht zum Abschluss des Kaufvertrags. Der Notar beanspruchte dennoch seine Gebühren.

Im Hinblick auf die Frage, wer die Notarkosten zu tragen hatte, stellte das OLG Hamm zunächst fest, dass der Verkäufer vom Makler nicht vertreten werden konnte, da eine Vollmacht an den Makler vom Verkäufer nicht nachgewiesen werden konnte. Alleine die Tatsache, dass ein Beteiligter einverstanden ist, einen Notar mit der Anfertigung eines Vertragsentwurfs zu beauftragen, heißt nicht automatisch, dass hierin eine Vollmacht, im Namen des Beteiligten und auf seine Rechnung den Auftrag aufzulösen, vorliegt. Vielmehr könne ein juristischer Laie in solchen Sachverhaltskonstellationen auch davon ausgehen, dass die Beibringung eines Entwurfs eine für ihn kostenneutrale Leistung des Maklers darstelle; ein juristischer Laie müsse nicht ohne weiteres wissen, dass ein notarieller Kaufvertragsentwurf für ihn Kosten auslösen würde, auch dann, wenn der Kaufvertrag später nicht geschlossen wird. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass in der Phase der Vertragsanbahnung die Tätigkeit des Maklers kostenfrei bleibt, solange es nicht zum Abschluss eines Vertrages kommt. Wenn ein Makler einen Auftrag an einen Notar auslöst, obliegt es dem Makler, für die notwendige Klarheit zu sorgen und darauf hinzuweisen, dass die Beibringung eines notariellen Entwurfs kostenpflichtig ist.


← zurück