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01.06.2017

Erbrecht und soziale Medien - hier: Facebook

Derjenige, der heute in den sozialen Medien keinen Account erhält, ist selten zu finden und im Übrigen“ aus der Mode“. Diejenigen, die sich entsprechend vernetzen, machen sich allerdings selten Gedanken zu der Frage, was mit ihren Accounts passiert, versterben sie. Haben hier nach dem Tod ohne weiteres Erben oder gegebenenfalls Eltern Zugriff? Gerade für Eltern mag die Kommunikation über Facebook & Co. oftmals interessant sein, gerade dann, wenn Kinder Selbstmord begehen und der Grund dafür nicht ersichtlich ist. Sie suchen oft auch hier nach Antworten.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 31.5.2017 entschieden, dass Eltern nicht auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Kinder zugreifen dürfen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses überwiege hier den Anspruch der Erben auf Kenntnisnahme. Zwar wurde von Gericht nicht ausgeschlossen, dass die Erben – wie im Rahmen aller anderen Vertragsverhältnisse auch – in den Vertrag mit Facebook eingerückt seien, insofern ihnen „passive Leserechte“ zustehen könnten. Genaue Regelungen gebe es hier in den Nutzungsbedingungen von Facebook nicht.

Selbst wenn, so das Kammergericht, man allerdings davon ausgehen wolle, dass der Account in das Erbe falle, überwiege der Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Auch wenn dieses Gesetz ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen wurde, zeige sich mit dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses in Art. 10 GG eine objektiven Wertentscheidung der Verfassung dahingehend, dass der Staat das Fernmeldegeheimnis als schützenswert erachte. Geschützt seien auch E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Aspekt des Ganzen sei auch der Schutz der Chatpartner. Nur dann, wenn alle Chatpartner im Rahmen der Facebook-Nutzung auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet hätten, könne dieser Schutz ausgehebelt werden – in der Praxis völlig utopisch.

Bei Minderjährigen verhelfe, so das Gericht, auch das Recht der elterlichen Sorge nicht zu solchem Anspruch. Dieses Recht nämlich erlösche mit dem Tod des Kindes.

Das Kammergericht hat die Revision zum BGH zugelassen.


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