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19.09.2017

Rücktritt vom Erbvertrag

Das Gesetz sieht mehreren Möglichkeiten vor, letztwillig zu verfügen. Hierbei muss unterschieden werden zwischen Verfügungen, die keine Bindungswirkung haben (z.B. ein Einzeltestament), und Verfügungen, die mit Bindungswirkung erstellt werden können, ohne dass die Bindungswirkung zwingend wäre. Eine solche bindende Verfügung von Todes wegen kann unter anderem ein Erbvertrag sein. Diese Erbvertrag ist dann grundsätzlich wie jeder andere Vertrag auch zwischen den Parteien, die ihn abschließen, bindend und kann nur im gesetzlich bzw. vertraglich zulässigen Rahmen einseitig „beendet“ werden.

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Vertragspartner von einem bindenden Erbvertrag mit der Behauptung, der andere Vertragspartner habe eine Untreuehandlung begangen, zurücktreten kann (Beschluss vom 3.7.2017, Az. 2 Wx 147/17).

Im zu entscheidenden Falle hatte ein im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasser den Rücktritt von einem Erbvertrag mit seiner Ehefrau erklärt. Der 53 Jahre vor dem Tod des Erblassers mit seiner Ehefrau geschlossene Erbvertrag enthielt keinen Rücktrittsvorbehalt, so dass alleine die gesetzlichen Rücktrittsgründe in Betracht gekommen waren. Mit § 2294 BGB sieht das Gesetz eine Regelung vor, wonach ein Rücktritt wegen Verfehlungen eines bedachten Vertragspartners möglich ist, wenn diese Verfehlungen gleichzeitig zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden.

Vorliegend hatte die Ehefrau des Erblassers rund 19.000,00 € vom Konto des Erblassers abgehoben und damit eigene Verbindlichkeiten beglichen, darüber hinaus einen monatlichen Dauerauftrag i.H.v. 2000,00 € zu ihren Gunsten eingerichtet. Da vorliegend nicht aufklärbar war, welche Absprachen zwischen den Ehegatten bestanden hatten, nahm das OLG Köln keine bewiesene Untreuehandlung an mit der Folge, dass es den Rücktritt vom Erbvertrag für unwirksam erachtete.


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