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20.10.2017

Betriebskostenabrechnung muss in gewissem Umfang auch Auskunft über haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten

Was schuldet denn der Vermieter eigentlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung für Wohnraum? Muss die Abrechnung auch Angaben dazu enthalten, die es dem Mieter erlauben, zum Zweck der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistung in Abzug zu bringen?

Nach dem BGH schuldet der Vermieter immer dann, wenn im Mietvertrag hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind, eine jährliche Abrechnung. Diese Abrechnung muss eine geordnete Gegenüberstellung der Gesamtkosten, des jeweils zugrundegelegten Kostenverteilungsschlüssels und des sich daraus ergebenden Einzelbetrages enthalten. Von den Gesamtkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr sind dann die erhaltenen Vorauszahlungen abzuziehen, woraus sich der Abrechnungsbetrag ergibt. Eigentlich sollte man meinen, dass damit die Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen ohne weitere Aufschlüsselung ausreichend ist. Das sah das Landgericht Berlin jetzt allerdings anders.

Zwischen den Parteien war neben der Vereinbarung über zu leistende Vorauszahlungen und jährliche Abrechnung vereinbart worden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen. Der Mieter wollte aber genau diese Bescheinigung haben und nahm den Vermieter im Rahmen einer Klage darauf in Anspruch, ihm für das Jahr 2014 eine solche Bescheinigung auszustellen, hilfsweise zumindest verschiedene Positionen nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln. Hatte das Amtsgericht die Klage noch abgewiesen, so urteilte das Landgericht nun, dass zumindestens der Hilfsantrag begründet sei (LG Berlin, 18.10.2017 - 18 S 339/16). Zwar schuldet der Vermieter keine Steuerbescheinigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz und damit gewissermaßen steuerberatend tätig zu werden, aber es sei ihm zuzumuten, für „haushaltsnahen Dienstleistungen“ die Kosten entsprechend aufzuschlüsseln, um dem Mieter die Steuervergünstigung zu ermöglichen. Dagegen sei es dem Mieter gerade nicht zuzumuten, sich die Informationen selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung oder dem Vermieter zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter, dem dafür ein kaum messbarer zusätzlicher Aufwand entstehen würde. Eine solche Verpflichtung durch den vereinbarten Passus im Mietvertrag auszuschließen sei nicht möglich, weil eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 BGB unwirksam sei.


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