nach oben
20.10.2017

Leicht verspätete Mietzahlungen rechfertigen Kündigung!

Das Mietverhältnis bestand seit 2011. Im Jahr 2013 kam es zu verspäteten Mietzahlungen und nicht unerheblichen Mietrückständen. Die Rückstände wurden über eine Ratenzahlungsvereinbarung zurückgezahlt, wobei der Mieter im Rahmen dieser Vereinbarung zusicherte, die Miete künftig fristgerecht bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Als es dann im Jahr 2015/2016 erneut zu verspäteten Zahlungen kam, mahnte der Vermieter dies ab. Er sei auf den pünktlichen Zahlungseingang angewiesen, weshalb auch nur wenige Tage Zahlungsverzug eine Pflichtverletzung des zugrunde liegenden Mietvertrages darstellen würden. Das Amtsgericht Fürth gab dem Vermieter Recht; die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters blieb erfolglos.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Beschluss vom 17.3.2017 – 7S6617/16 –, dass auch die nur um wenige Tage verspätete Mietzahlung nicht etwa eine bloße Zahlungsunpünktlichkeit sei, sondern eine Pflichtverletzung des zugrunde liegenden Vertrages. Dies gelte einmal mehr, als der Vermieter auf die Notwendigkeit pünktlicher Zahlungen hingewiesen und die Pflichtverletzung abgemahnt hatte. Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses war daher zulässig und die Räumungsklage erfolgreich.

Das Urteil stellt nochmals klar, dass unpünktliche Mietzahlungen keine belanglose Unachtsamkeit sind, sondern das Vertragsverhältnis grundlegend bedrohen. Mietzahlung ist eine originäre Hauptleistungspflicht, die im Fall der Verletzung zur Kündigung führen kann.


← zurück