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30.08.2016

Vorsorgevollmacht und Umschreibung des Grundbuchs nach dem Tod des Vollmachtgebers

In der Praxis immer gebräuchlicher wird die Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht ersetzt die amtliche Betreuung für den Fall, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Rechtsgeschäfte selbst zu erledigen. Dies mag z.B. der Fall sein, wenn eine Demenzerkrankung vorliegt oder andere Gründe gegen die Geschäftsfähigkeit sprechen. In der Regel wird die Vorsorgevollmacht so gestaltet, dass sie über den Tod hinaus fortwirkt, also nicht mit Ableben erlischt. Ist sie notariell beglaubigt oder beurkundet, sind grundsätzlich auch Grundstücksgeschäfte mit ihr möglich. Es stellte sich allerdings die Frage, inwieweit das Grundbuchamt einen Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen hat, wenn ein Alleinerbe mit einer notariellen transmortalen (= über den Tod hinaus geltenden) Generalvollmacht die Umschreibung des Grundbuchs beantragt.

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30.08.2016

Ausschluss von der Vermögensverwaltung umfasst auch das Ausschlagungsrecht

In bestimmten Konstellationen, insbesondere wenn Eheleute geschieden sind und das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind haben, mag es für den Erblasser von Interesse sein, dass der verbleibende Sorgeberechtigte über den Nachlass, der dem gemeinsamen Kind anfällt, nicht verfügen darf. Gerade in Geschiedenentestamenten finden sich solche Regelungen häufig. Die Verwaltung der Nachlassmasse beim Kind übernimmt dann ein vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger, ohne dass die Sorgeberechtigung des verbleibenden Elternteils im Übrigen in anderen Bereichen eingeschränkt wäre.

Der BGH hatte sich nun am 29.06.2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sorgeberechtigter Elternteil eine Erbschaft für das Kind ausschlagen dürfe, wenn im Testament des verstorbenen Elternteils die Vermögenssorge beim verbliebenen Elternteil ausgeschlossen wurde.

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30.08.2016

Trotz Erbschaftsreform - Anfechtung der Annahme im Zusammenhang mit § 2306 BGB bleibt möglich!

Im Jahre 2010 wurde die größte Reform des Erbrechts im BGB durchgeführt, die es bisher gab. Dennoch blieb sie kleiner als erhofft. Eine wesentliche Entschärfung haben unter anderem Regelungen des Pflichtteilsrechts, dort insbesondere § 2306 BGB, erfahren. Während früher in den seltensten Fällen klar war, ob ein pflichtteilsberechtigte Erbe ausschlagen darf, ohne seinem Pflichtteilsanspruch zu verlieren, ist die Rechtslage heute deutlich klarer: Unabhängig von Wert oder Erbquote kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter seine Erbschaft ausschlagen, wenn sein Erbteil z.B. durch Einsetzung eines Nacherben, durch die Benennung eines Testamentsvollstreckers, durch Auflagen und Vermächtnisse, beschwert wird. Die Ausschlagung vernichtet in einem solchen Fall entgegen der sonst geltenden gesetzlichen Regel die Berechtigung zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht. Aufgrund der Entschärfung der Regelung war seither unklar, ob bei einem vorliegenden Irrtum noch eine Anfechtung möglich sei. Mit dieser Frage beschäftigte sich nun der BGH am 29. 6. 2016 zum Az. IV ZR 387/15.

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26.07.2016

Erbschein - Vorlagepflicht für den Testamentsvollstrecker?

Liegt ein lediglich privatschriftliches Testament vor, ist ein Erbschein für die Erben unerlässlich. Durch die jüngst erfolgte Anhebung der Gerichtsgebühren kann dies ein teures Vergnügen werden. Liegt ein notarielles Testament vor, ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung durchgängig angenommen, dass dieses – Voraussetzung ist die hinreichende inhaltliche Klarheit – nebst Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbenstellung gilt. Wie verhält es sich allerdings mit der Nachweispflicht, handelt ein Testamentsvollstrecker für einen Nachlass?

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26.07.2016

Hohe Anforderungen an den Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Am 16.6.2016 beschäftigte sich das OLG Bamberg wieder einmal mit einem unzureichenden Nachlassverzeichnis. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach Gegenstand und insbesondere auch Umfang der einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten geklärt seien. Insbesondere liege ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat. Zu diesen eigenen Ermittlungen muss er im Rahmen der Urkunde des Weiteren die Erklärung abgeben, dass die dort getroffenen Feststellungen und die die Feststellung erläuternden Angaben des Notars von ihm inhaltlich verantwortet werden; es reicht seit jeher nicht aus, lediglich Erklärungen des Auskunftsverpflichteten entgegenzunehmen, was in der Praxis bei den Notaren häufig vergessen wird.

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21.07.2016

Smart Meter oder: warum die Energiewende einen bitteren Beigeschmack hat

Wer etwas liefert, dem obliegt für gewöhnlich das Wiegen und Messen. Dementsprechend ist es Aufgabe des Versorgers, die Kosten für den Stromzähler zu tragen. Bisher werden dafür überwiegend analoge Stromzähler genutzt. Im digitalen Zeitalter soll jetzt allerdings eine Umstellung auf sogenannte „Smart Meter“ erfolgen. Diese Geräte können aber mehr als ihre veralteten Vorgänger: Sie messen nicht nur den Verbrauch, sondern können ihn auch bestimmten Geräten zuordnen. Die digitalen Zähler liefern damit auch eine zeitgenaue Messung des Strombedarfs und ermöglichen den Versorgungsunternehmen damit eine bessere Planung der benötigten Abnahmemenge. Im Minutentakt kann so der Stromverbrauch der Kunden durch ein Versorgungsunternehmen ermittelt werden.

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20.07.2016

Grundstücksschenkung unter Wohnrechtsvorbehalt - läuft die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB?

Wird im Wege vorweggenommener Erbfolge geschenkt, findet sich in der Praxis häufig der Vorbehalt eines Nießbrauchs zu Gunsten des Schenkers oder eben auch eines Wohnrechts. Währenddessen bezüglich des Nießbrauchs entschieden ist, dass immer dann, bezieht er sich auf den geschenkten Gegenstand insgesamt, die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht anläuft mit der Folge, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche auch hieraus entstehen können, selbst wenn die Schenkung formal 10 Jahre her ist, blieb die Rechtsprechung die Beantwortung im Bezug auf ein Wohnrecht bis dato Urteile schuldig. Der BGH hatte sich nun am 29. 6. 2016 mit dem Fall zu beschäftigen, dass sich der Schenker ein solches Wohnrecht an Teilen eines Grundstücks/Hauses vorbehalten hat und damit die Frage zu beantworten war, inwieweit die Zehnjahresfrist trotzdem angelaufen war.

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20.07.2016

§ 2306 BGB und kein Ende…

Mit der Erbrechtsreform wurde die Regelung des § 2306 BGB wesentlich entschärft und die Fallstricke, die mit der alten Fassung verbunden waren, beseitigt. Während früher eine Beschränkung oder Beschwerung als nicht angeordnet galt, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg, insofern eine Ausschlagung zum Verlust des Pflichtteilsrechts führte, gestattet heute der Gesetzgeber unabhängig vom Wert die Ausschlagung, liegen maßgebliche Beschränkungen oder Beschwerungen vor. Damit ist § 2306 BGB eine der wenigen Ausnahmeregelungen, die ein Verlangen nach Pflichtteil auch dann gestattet, wenn der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte sein Erbe ausgeschlagen hat. Der BGH hatte sich nun am 29. Juni 2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob auch im Rahmen der neuen Gesetzesfassung ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliege, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgehe, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf dem Pflichtteil nicht zu verlieren

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18.07.2016

Wie lange darf der Vermieter eigentlich mit dem Ausspruch der Kündigung wegen Zahlungsverzug warten?

Wenn der Mieter mit der Miete in Verzug gerät, hat der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB normiert, dass ein Rückstand von 2 Monatsmieten ausreicht, um das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. An anderer Stelle ist im Gesetz geregelt, dass bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund die Kündigung nicht ewig möglich sein soll. In § 314 Abs. 3 BGB ist nämlich geregelt, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem er von dem Grundkenntnis erhalten hat. Der BGH entschied nun allerdings, dass diese Vorschrift auf die Kündigungsvorschriften nicht anwendbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15 -). Was war passiert?

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13.07.2016

Führt ein Schein-Werkvertrag zur Fiktion eines Arbeitsvertrags zwischen Entleiher und Arbeitnehmer?

Werkverträge geraten zunehmend ins Visier, weil damit teilweise Arbeitnehmerschutzrechte umgangen werden. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelt. Nach dieser Vorschrift I.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Liegt eine solche Erlaubnis vor, greift die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses aber selbst dann nicht ein, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist.

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