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03.05.2010

Lange erwartet-der BGH entscheidet zur Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen

Die Frage nach der Bewertung von Lebensversicherungen stellt sich für Pflichtteilsberechtigte immer dann, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Es handelt sich hier um die klassische Situation der so genannten Bezugsberechtigung, das heißt, ein Dritter erhält die Leistung aus der Versicherung im Wege der Schenkung, also außerhalb des Nachlasses. Dann nämlich stehen so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche im Raum, die sich auf Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ableben beziehen.

Am 28.04.2010 fällte der Bundesgerichtshof nun eine doch für Fachkreise überraschende Entscheidung (IV ZR 230/08). Er gab seine bisherige Rechtsprechung, nur die Prämienzahlungen der letzten 10 Jahre anzusetzen, zwar auf. Erfolgte allerdings nicht eine Entscheidung, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht ergangen war und von dir auszugehen war, sie werde auch den weiteren Weg im Rahmen des Pflichtteilsrechts bestimmen. Dort war entschieden worden, dass die letztendlich Auszahlungssumme die Basis für die Bewertung darstelle.

Nach Auffassung der Richter solle es nun allein auf den Wert ankommen, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Es handelt sich hierbei um den so genannten Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls könne gegebenenfalls auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.

Dabei sei der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Für die Bemessung soll es keine Rolle spielen, ob der Erblasser in seiner Lebenserwartung etwa wegen subjektiver und individueller Faktoren, so zum Beispiel schwerer Erkrankung, eingeschränkt sei.

Damit sei der BGH einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung entgegengetreten, die - unter Berufung auf ein Urteil des BGH zu einer ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht (NJW 2004, 214) - bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.


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