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19.09.2011

Durch Geltendmachung der Formunwirksamkeit eines Testaments Pflichtteilsstrafklausel verwirklicht?

Das Oberlandesgericht entschied mit Beschluss vom 07.04.2011 zum Aktenzeichen 31 Wx 227/10, dass ein Erbe, der zwar seinen Pflichtteil nicht geltend macht, mittelbar allerdings zum Erben werden will, indem er die Unwirksamkeit des Testaments seine Eltern eingewendet, die Voraussetzungen, als Erbe nach dem Letztversterbenden nicht zum Zuge zu kommen, verwirklicht hat. Grundsätzlich wolle nämlich der Erblasser mit der Verfügung einer solchen Klausel im Testament sicherstellen, dass seinen Nachlassplanung nicht gestört werde, vielmehr zunächst der eigene Partner abgesichert sei. Dieser Zweck wird gerade durch  die Aufnahme einer solchen Pflichtteilsstrafklausel in die letztwillige Verfügung erfüllt, da die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder nach dem Letztversterbenden unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass nach den Erstversterbenden der Abkömmling gerade kein Erbe wird.

 Inwieweit nun durch eine Handlung die Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel verwirklicht werden, sieht das OLG München als Einzelfallentscheidung an. Aus der Entscheidung allerdings wird sichtbar, dass grundsätzlich jede Handlungsweise, die zum Ziel die eigene Partizipation nach dem Ableben des Erstversterbenden eines auf den 1. Erbfall Enterbten Abkömmlings hat, geeignet sein kann, die Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel und damit den Verlust der Erbenstellung nach dem Letztversterbenden auszulösen. Egal durch welches Verhalten der Abkömmling die Motive des Erblassers, nämlich die Sicherung des alleinigen Erben nach seinem Ableben, torpediert – er muss mit Konsequenzen rechnen.


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