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05.07.2013

Wann ist eine Kündigung hinreichend bestimmt?

Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber seit 1987 als Industriekauffrau beschäftigt. Der Arbeitgeber ging in Insolvenz. Am 1. Mai 2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberinnen bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Arbeitgeberinnen mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung geschlossen und dem Betriebsrat zu beabsichtigen Kündigung aller Arbeitsver-hältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Im Kündigungsschreiben waren weitere Angaben dazu enthalten, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und das § 113 Insolvenzordnung eine Begrenzung der gesetzlichen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Klägerin greift die ausgesprochene Kündigung mit Klage an.

Haben die Vorinstanzen der Klage noch stattgegeben, hob das Bundesarbeitsgericht nun diese Entscheidungen auf und wies die Klage als unbegründet ab. Es stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. August 2010 geendet hat und die Kündigungserklärung ausreichend bestimmt sei. Die Klägerin hätte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 Insolvenzordnung zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Da andere Unwirksamkeitsgründe für die ausge-sprochene Kündigung nicht ersichtlich waren, war die Klage abzuweisen.
  


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