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06.03.2023

Pflichtteilsstrafklauseln – der immerwährende Zankapfel!

In dem entschiedenen Fall lag ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament zwischen 2 Eheleuten vor, wobei die Ehefrau aus einer früheren Ehe eine Tochter, der Ehemann aus früheren Ehen 2 Töchter hatte. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und stellten unter anderem darauf ab, dass dann, würde ein Kind den Pflichtteil beanspruchen und erhalten, die Pflichtteilsstrafklausel zum Tragen käme. Hier hatten die Testierenden die Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, vielmehr auch an den Erhalt desselben geknüpft. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main setze dieser Wortlaut dann voraus, das tatsächliche Mittel aus dem Nachlass abfließen müssen, damit für den 2. Sterbefall eine Sanktionierungswirkung einsetze. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte jedoch fest, dass ein wertloser Pflichtteil die Sanktionierungswirkung gerade nicht auslöse. Würde der Nachlass also nicht geschmälert, würde das Ziel des Zusammenhaltens des Nachlassvermögens, welches die Testierenden offensichtlich verfolgten, nicht gestört. Insofern gäbe es keinen Grund für eine Sanktionierung.


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