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19.02.2013

Tiefgaragenstellplatz darf grundsätzlich nur zum Abstellen von Autos genutzt werden

Ein Münchener Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Als die Vermieterin feststellte, dass das Ehepaar auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerte, forderte sie es auf, die Garage davon zu befreien. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich, die Kartons und das Plastikmaterial zu entfernen. Deshalb rief die Vermieterin das AG München an.

AG München zieht Reichsgaragenordnung heran

Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden. Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bildeten, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkws geeignet. Vor diesem Hintergrund stelle bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen dar. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.


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