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28.11.2023

Wie konkret muss ein Erbe in einem Testament bezeichnet sein?

Das Gericht stellte heraus, dass die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten solle, grundsätzlich nicht einem anderen überlassen werden dürfe. Der Erblasser müsse sich abschließend und klar im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten äußern. Es darf nicht die Möglichkeit geben, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen. Darf ihm nur die Bezeichnung, nicht aber die Bestimmung der Person auf einen Dritten übertragen werden. Das Gericht zwar nicht alle maßgeblichen Kriterien als benannt an, die es ermöglichen würden, den Erben zweifelsfrei zu bestimmen. So ließ sich aus Sicht des Oberlandesgerichts schon in zeitlicher Hinsicht nicht feststellen, was der spätere Erblasser mit dem Ausdruck „bis zu meinem Tod“ meinte und ob es der Wunsch des Erblassers gewesen war, dass die maßgebliche Person die Pflege und Betreuung definitiv ab Errichtung des Testaments vornehmen müssen. Auch unklar sei, ob eine ununterbrochene Betreuung und Pflege notwendig sei, um die testamentarischen „Bedingungen“ zu erfüllen oder es ausreiche, dass Unterbrechungen von gewisser Dauer stattfinden könnten.

Einmal mehr ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung davon abzuraten, für die Zukunft allzu viel offen zu lassen. Es ist kaum möglich, Regelungen zu schaffen, die auch juristisch, nicht nur im Alltag der Sprache, so randscharf gefasst sind, dass eine wirksame Erbeinsetzung dann auch angenommen werden kann.


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