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09.05.2012

Abberufung des Verwalters: regelmäßig kein Anspruch eines einzelnen Eigentümers

Der Bundesgerichtshof hatte am 10.02.2012 die Frage zu beurteilen, inwieweit einem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf zusteht, das andere Wohnungseigentümer einer Abberufung des Verwalters zustimmen.

Bei seiner Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Blick, dass eben sehr unterschiedlich gelagerte Interessen einzelner Wohnungseigentümer auch unterschiedliche Meinungen zur Notwendigkeit einer Abberufung des Verwalters bedingen. So billigte er also einem Eigentümer, der Antrag auf Abberufung des Verwalters gestellt hatte, nicht ohne weiteres einen Anspruch auf diese Abberufung, respektive einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Abberufung zu. Er stellte vielmehr in den Vordergrund, dass einerseits der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümergemeinschaft, einen solchen Beschluss mit Mehrheit zu fassen, geachtet werden müsse, andererseits natürlich auch einen Eigentümer, der nicht korrekte Handlungsweisen des Verwalters moniert, geschützt werden müsse. dieser Eigentümer könne die Abberufung gegenüber den anderen Wohnungseigentümern allerdings nur dann verlangen, wenn die Ablehnung der Abberufung des Verwalters durch die anderen Wohnungseigentümer objektiv nicht mehr vertretbar erscheint.

Dies bedeutet also letztendlich, dass nur in extremen Ausnahmefällen, also, wenn eine andere Entscheidung als die Abberufung schlicht nicht mehr erträglich erscheint, ein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Zustimmung zur Abberufung besteht.

 


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