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Vergütung

Die rechtliche Beratung und eine gerichtliche Auseinandersetzung können erhebliche Kosten verursachen. Dies bringt die Notwendigkeit mit sich, von Anfang an offen über die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu sprechen.

Je nach Fallkonstellation bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Erhebung der anwaltlichen Vergütung an. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) können auch Stundenhonorare oder Pauschalen vereinbart werden. Wir besprechen diese mit Ihnen im Vorfeld der anwaltlichen Tätigkeit, sobald der Überblick über den Sachverhalt eine Einschätzung zulässt.


Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie richtet sich nach dem „Gegenstandswert“ (Streitwert) und den „gesetzlichen Gebührentatbeständen“.

Die Gebühren für eine sogenannte Erstberatung sind seit geraumer Zeit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr geregelt und daher zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu vereinbaren. Im Rahmen einer solchen Erstberatung erhalten Sie einen Überblick über die sich stellenden Rechtsfragen. Des weiteren stellen wir grobe Lösungsansätze dar, soweit dies ohne vertiefte Prüfung des Sachverhalts möglich ist, insbesondere werden im Rahmen einer Erstberatung vorab keine Unterlagen gesichtet. Hierfür veranschlagen wir pro Stunde und orientiert am Sachverhalt, der Schwierigkeit sowie Art und Umfang der Fragestellung zwischen 250,00 € und 300,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, also zwischen 297,50 € und 357,00 €. Die Abrechnung minutengenau. Im Rahmen der Neubegründung von Mandatsbeziehungen behalten wir uns vor, Sie um einen Vorschuss zu bitten, wobei Sie dies bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme gerne bitte ansprechen.

Im übrigen ist das RVG wie eine Tabelle aufgebaut, aus der außergerichtlich sogenannte Rahmengebühren, gerichtlich in der Höhe genau festgelegte Gebühren abzulesen sind. Bei der Bestimmung der konkreten außergerichtlichen Gebühr im gesetzlichen Rahmen fließen Aspekte wie die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit für den Mandanten, Eilbedürftigkeit, Haftungsrisiko etc. ein. Die konkrete Gebühr wird also in der Regel erst mit Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts rückblickend zu ermitteln sein.

Gerichtlich stellen die Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fest. Eine Verfahrensgebühr fällt an für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und alle Schriftsätze bis zur Güteverhandlung beziehungsweise mündlichen Verhandlung. Mit Wahrnehmung dieser Güteverhandlung/ mündlichen Verhandlung fällt die sogenannte Terminsgebühr an, unabhängig davon, wie viele Verhandlungen tatsächlich stattfinden. Kann eine Einigung erreicht werden, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr.

Im Rahmen einer Prozessführung sind die gesetzlichen Gebühren – unabhängig zwischen der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant – diejenigen Gebühren, die im Rahmen einer eventuellen Kostenerstattung vom Gegner übernommen werden müssen. Ergeben sich aus der vergebenen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant höhere Gebühren, erhält der Mandant damit nur den geringeren Betrag erstattet.


Vergütungsvereinbarung

In zahlreichen Fällen ist der Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch die Vergütung nach dem RVG nicht zu berechnen. Hinzu kommt, dass sich Umfang und Aufwand der rechtlichen Beratung anfänglich noch nicht abschließend darstellen, so insbesondere bei Vertragsgestaltungen oder auch Gestaltungen von Verfügungen von Todes wegen. 

In diesen Fällen schließen wir Stundenvereinbarungen für eine aufwandsbezogene Abrechnung ab. Die Stundensätze liegen je nach Rechtsgebiet, Art der Tätigkeit und ihrer Schwierigkeit zwischen 250,00 € netto (297,50 € brutto) und 300,00 € (357,00 € brutto), letzteres insbesondere für fachanwaltschaftliche Tätigkeit. Diese Art der Abrechnung ermöglicht eine maximale Einbeziehung des Mandanten in die anwaltliche Tätigkeit, die als »positive Kehrseite« Kostenersparnis zur Folge hat. Der Mandant, der sich einbringt, Informationen verarbeitbar zur Verfügung stellt und aktiv bei der Betreuung des Mandats »mitarbeitet«, spart gleichzeitig Kosten. In der Regel hilft er dabei auch, ein optimales Ergebnis zu erzielen. Durch eine regelmäßige monatliche Abrechnung, die ebenfalls minutengenau erfolgt, bleibt unsere Tätigkeit und der damit verbundene Aufwand für Sie transparent und kalkulierbar.

In wenigen Fällen ist eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung möglich. Dies kommt  in Betracht, ist die zu bearbeitende Rechtsfrage klar abgegrenzt und in ihrem Aufwand von vornherein transparent. 

Ebenso kann eine Kombination aus Pauschalvereinbarung und zeitabhängiger Vergütung verabredet werden. Dies bietet sich insbesondere im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltung an, wo beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz der zu behandelnden Vermögensmasse als sogenannter »Sockelbetrag« veranschlagt wird. Dieser kann zum Beispiel die Einarbeitung in umfangreiche Unterlagen und damit die Konstituierung des Falles beinhalten, desweiteren die Erstellung eines Konzepts et cetera. Festzulegen ist dies jeweils individuell und am Einzelfall. Kombiniert dazu ist weitergehender Arbeitsaufwand über eine Stundenhonorierung zu erfassen.


Vorschüsse

Da sich Verfahren über viele Monate oder Jahre hinziehen können, ist es für Anwälte generell nicht möglich, immer nur in Vorleistung zu gehen und erst nach Abschluss eines Verfahrens das Honorar abzurechnen. In solchen Fällen werden Vorschüsse erhoben.

Im Rahmen von abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen erfolgt eine Abrechnung im Sinne der Transparenz und Kalkulierbarkeit Ihrer Kosten in regelmäßigen Zeitabständen, auch hier ggf. unter Veranschlagung eines Vorschusses.