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06.06.2013

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (neu: Vermögensauskunft) nun bereits nach zwei Jahren zu wiederholen

Das Landgericht Ansbach bekräftigte, dass die Zweijahresfrist des neuen Gesetzes auch auf vor Gesetzes Geltung zum 01.01.2013 abgegebene eidesstattliche Versicherungen anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass der Schuldner, liegt die eidesstattliche Versicherung zum 01.01.2013 bereits zwei Jahre zurück, erneut zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses gezwungen werden kann.

Das Landgericht Ansbach begründete dies in seinem Beschluss vom 28.05.2013 damit, dass der Gesetzgeber die alte eidesstattliche Versicherung mit dem neuen Vermögensverzeichnis bzw. der Vermögensauskunft habe gleichstellen wollen. Der Schuldnerschutz steht dem nicht entgegen, da das Gesetz offensichtlich mit der Verkürzung der Frist auf die Wahrung der Gläubigerbelange verstärkt Wert gelegt habe.


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