Änderungen des Testamentsvollstreckers - negative Beeinträchtigung der Schlusserbenposition?
Verstirbt ein Ehepartner besteht bei dem Überlebenden aus unterschiedlichen Gründen oftmals der Bedarf nach Änderung. Eine solche Änderung kann auch sein, dass der Hinterbliebene einen Testamentsvollstrecker, der im Testament von beiden Eheleuten schon verankert war, als Person austauschen will. Hier stellt sich die Frage, ob schon der bloße Austausch eine Benachteiligung der Schlusserben darstellt mit der Folge, dass die Austauschregelung unwirksam ist.
Bislang gab es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung. In einem Urteil vom 06.04.2011 hatte der BGH allerdings über eine solche Situation zu entscheiden. Er schloss sich einer vermittelnden Meinung an, nämlich, dass eine Beeinträchtigung durch die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, allerdings nur dann vorliege, wenn mit dem neuen Testamentsvollstrecker eine konkret messbare und negative Veränderung für den Schlusserben verbunden sei. Letztendlich kommt es also auf den ganz konkreten Einzelfall an, inwieweit nach Ableben eines Ehegatten eine solche Auswechslung noch möglich ist.
Für die Praxis bietet es sich an, im Testament selbst eine Aussage zu treffen, ob im Hinblick auf die konkrete Person des Testamentsvollstreckers eine Bindungswirkung bestehen soll oder nicht.