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11.11.2013

Alle Jahre wieder-Herbstlaub und Sturzgefahr auf Wegen

Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Eigentümer. Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man vor allem im Winter das Streuen und Schneeentfernen, im Herbst das Beseitigen von Blättern und Schmutz. Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass der Eigentümer nicht stetig mit dem Besen »zugange« sein kann und gewährleistet, dass kein einziges Blatt die Wege verschmutzt. In der Entscheidung des OLG Schleswig zum Aktenzeichen elf U 16/13 stellte sich die Frage, wie häufig der Betreiber eines Krankenhauses verpflichtet sei, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück zu reinigen, um Rutschgefahr zu vermindern.

Der Klinikbetreiber hatte in dem entschiedenen Fall eineinhalb bis zwei Stunden vor dem Sturz den Hauptweg von Laub gesäubert. Aufgrund stürmischer Winde lag allerdings erneut eine erhebliche Menge Laub auf dem Weg zum Haupteingang, als ein Besucher stürzte und sich an der Wirbelsäule verletzte. Das OLG Schleswig stellte in seiner Entscheidung klar, dass die notwendige Reinigung in zumutbaren Intervallen durchgeführt werden müsse und eine unflexible und nicht an den Witterungsverhältnissen orientierte Durchführung grundsätzlich nicht ausreichend sei. Die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten müsse sich grundsätzlich am Wetter orientieren. Es könne jedoch nicht verlangt werden, Gehsteige ständig und vollständig laubfrei zu halten, wobei aus Sicht des Gerichts die herbstliche Reinigung eher als weniger eilig als das Streuen und Entfernen von Schnee im Winter angesehen wurde. Es dauere länger, bis gefallene Blätter eine Schicht auf Wegen bildeten, die ernste Rutschgefahr mit sich bringe.

Im Ergebnis also wurde das Ansinnen des gestürzten Klägers auf 25.000,00 € Schmerzensgeld zurückgewiesen.


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