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14.02.2013

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Aufhebung eines Erbvertrages unter Ehegatten

Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch der Beteiligte und seine im Februar 2012 verstorbene Ehefrau gemäß einem am 18.12.1973 geschlossenen Ehe- und Erbvertrag in Gütergemeinschaft eingetragen.

Die Ehegatten hatten sich in diesem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben des gesamten Nachlasses eingesetzt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung hatten die Ehegatten am 7.12.1978 einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem sie unter anderem den am 18.12.1973 geschlossenen Ehe- und Erbvertrag "vollinhaltlich" aufhoben. Zudem enthielt der Vertrag Regelungen zum Versorgungsausgleich und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung durch das Familiengericht. Die geplante Scheidung fand dann allerdings nicht statt und der Antrag auf Genehmigung des Vertrags durch das Familiengericht wurde zurückgenommen.

Am 11.4.2012 hat der Beteiligte die Annahme der Erbschaft nach seiner Ehefrau erklärt und die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Er ist der Ansicht, dass der Vertrag vom 7.12.1978 keine Wirkung entfalte und sich die Erbfolge daher aus dem notariellen Vertrag vom 18.12.1973 ergebe.

Am 11.7.2012 erließ das Amtsgericht _ Grundbuchamt _ eine Zwischenverfügung und forderte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein, da in Anbetracht des geschlossenen Aufhebungsvertrags der Erbvertrag vom 18.12.1973 nicht als Nachweis für eine Grundbuchberichtigung ausreiche. Die Frage, ob die familiengerichtliche Genehmigung endgültig verweigert worden und ein Ehescheidungsverfahren im Todeszeitpunkt nicht anhängig gewesen sei, müsse im nachlassgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Zudem sei fraglich, ob der Aufhebungsvertrag insgesamt nichtig oder die Aufhebung des Erbvertrags dennoch gewollt gewesen sei, so dass die Voraussetzungen des § 139 BGB nachlassgerichtlich zu klären seien.

Gegen die Zwischenverfügung hat sich der Beteiligte gewandt und erklärt, dass er damit die Überprüfung der Zwischenverfügung durch das Rechtsmittelgericht begehre. Er macht geltend, nach schriftlichen Auskünften des beurkundenden Notars an ihn sei von Unwirksamkeit des gesamten Aufhebungsvertrags auszugehen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Beteiligte hat Beschwerde gegen die Nichtabhilfe eingelegt, über die das OLG München mit Beschluss vom 25.10.2012, Aktenzeichen: 34 Wx 354/12,  zu entscheiden hatte. Die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO erfolgt in erster Linie auf der Grundlage eines vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz eins GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es in der Regel, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO). Dem hat der Beteiligte entsprochen. Neben der Niederschrift über die Eröffnung lag ein notarieller Ehe- und Erbvertrag (vgl. §§ 2275, 2276 BGB) vom 18.12.1973 vor, der diesen als alleinigen Erben ausweist.

Die abstrakte Möglichkeit, dass eine spätere Verfügung die Beweiskraft dieser in öffentlicher Urkunde enthaltenen Verfügung ausschließt, genügt nicht (OLG Frankfurt MittBayNot 1999, 184/185). Jedoch hat das Grundbuchamt dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine (wirksame) spätere Verfügung vorliegt, durch die die Erbfolge geändert worden ist.

Vorliegend hatten die Ehegatten haben durch notarielle Urkunde den Ehe- und den Erbvertrag aufgehoben. Jedenfalls die Aufhebung des Erbvertrags bedurfte und bedarf keiner Genehmigung eines Gerichts. Auch eine Unwirksamkeit der zugleich getroffenen ehevertraglichen Regelungen drängt sich nicht auf. Hinsichtlich der ehevertraglichen Regelungen enthält der Vertrag zwar den Hinweis auf eine geplante Scheidung und den Hinweis, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft "in diesem Zusammenhang erfolgt", wie auch die Vereinbarung des Unterhaltsverzichts und der Ausschluss eines Versorgungsausgleichs. Aus der Formulierung ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Vertrag letztlich unter der aufschiebenden Bedingung  der rechtskräftigen Scheidung oder der auflösenden Bedingung des Fortbestandes der Ehe stehen sollte. Ein in der Urkunde enthaltene Hinweis des Notars sprach nach Auffassung des Gerichts sogar gegen eine inhaltliche Verknüpfung von Scheidung und Aufhebungsvertrag.

Dennoch kann das Grundbuchamt nicht einfach unterstellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände zur Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung geführt haben können. Die Frage nach der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages bleibt eine Tatsachenfrage, die – weil sie sich nicht schon aus dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages selbst klären lässt – weiterer Ermittlungen durch das zuständige Nachlassgericht bedarf. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, weil die dafür etwa erforderlichen Ermittlungen dem Grundbuchamt verwehrt sind.


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