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21.08.2014

Angekündigte Krankheit rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

Das LAG Köln hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Arbeitnehmerin eine erkrankte Kollegin aus einer anderen Abteilung vertreten sollte. Die Klägerin selbst war im Oktober 2012 wegen eines „Tennisarms“ arbeitsunfähig erkrankt und erst Ende Oktober wieder zur Arbeit erschien. Ca. 4 Wochen später wurde sie vom Arbeitgeber vorüber-gehend in die Registratur versetzt. Sie erklärte dem Arbeitgeber daraufhin, dass sie Schmerzen im Arm habe, weshalb sie die Arbeit in der Registratur nicht ausführen könne. Der Arbeitgeber nahm hierauf jedoch keine Rücksicht und ordnete die zeitweise Verset-zung dennoch an. Hierauf erklärte die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten, dass ihm doch wohl klar sei, dass sie sich dann krankschreiben lassen werde. Nachdem sie die Arbeit zunächst aufgenommen hatte, legte sie nach 2 Arbeitstagen eine Krankschreibung vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in 2 Instanzen Erfolg.

Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 29.1.2014, Aktenzeichen: 5 Sa 631/13, dass bei einer bereits bestehenden Grunderkrankung und der Befürchtung, die Erkrankung werde bei der durchzuführenden Arbeit zu einer Verschlimmerung und damit möglicherweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, der Arbeitgeber hierauf Rücksicht zu nehmen habe. In einem solchen Fall könne nicht ohne weiteres ein fehlender Arbeitswille unterstellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei zwar bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung (noch) nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Auch wenn ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hinweist, "dann sei er eben krank", schließt dies eine Pflichtverletzung nicht von vornherein aus. Denn auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksicht-nahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebendes Recht, der Arbeit fern zu bleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als "Druckmittel" einzusetzen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner arbeitgeberrechtlichen Fürsorgepflicht vielmehr im Rahmen des Zumutbaren hierauf Rücksicht zu nehmen.

Im konkreten Fall erklärt das Gericht, dass sich die Klägerin zur Last gelegte Äußerung zwar als unglücklich und ungeschickt, nicht aber als pflichtwidrig erwiesen habe. Selbst dann, wenn man von einer Pflichtwidrigkeit ausgehen würde, hätte es zumindest einer vorherigen Abmahnung bedurft. Ein Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bestand demnach nicht.


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