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26.08.2026

Anmeldung einer Vorsorgevollmacht zum Zentralen Vorsorgeregister

Der BGH hatte sich am 9.3.2026 mit der Frage zu beschäftigen, in welcher „Geschwindigkeit“ der Notar, der hier mit der Erstellung der Vorsorgevollmacht betraut war, die übernommene Verpflichtung, eine Anmeldung zum Zentralen Vorsorgeregister zu bewirken, auszuführen hat. Hierbei stellte er klar, dass Zweck des Zentralen Vorsorgeregister sei, unnötige Betreuungsverfahren zu vermeiden und diese Zweckerfüllung nicht möglich wäre, wenn die entsprechenden Eintragungsanträge trotz Übernahme nicht zeitnah gestellt würden. Die Stellung eines solchen Eintragungsantrags gehöre zu den Pflichten des Notars, der seine Dienstgeschäfte gewissenhaft, ordnungsgemäß und sorgfältig zu erledigen hat. Will der Notar einen solchen Antrag nicht stellen müssen, als eine entsprechende Verpflichtung nicht haben, müsse er den Mandanten auf die eigene Stellung des Eintragungsantrags verweisen. Er könne jedenfalls nicht abwarten, bis der Mandant die Eintragungsgebühren bezahlt hat.


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