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23.02.2011

Anordnung der Ergänzungspflegschaft bei dem Wunsch nach Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehegatten

Die Fälle, in denen Menschen im Alter an Demenz erkranken und am Rechtsverkehr im Sinne von Geschäftsfähigkeit nicht mehr teilnehmen können, nehmen aufgrund gesellschaftlicher und medizinische Entwicklung zu.Insofern kommt es nun auch zu Konstellationen, wie sie das Amtsgericht München zu entscheiden hatte.

In dem zu beurteilenden Fall war das gemeinschaftliche richtete wechselbezügliche Testament Jahrzehnte alt. Dort haben sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und die gemeinschaftlichen Kindern zu Schlusserben des Letztversterbenden. Aufgrund der Demenzerkrankung der Ehefrau – er war für die Ehefrau bereits als Betreuer bestellt – entschloss sich der Ehemann, das Testament zu widerrufen, um gleich die gemeinschaftlichen Kinder zu Erben einzusetzen. er begehrte in diesem Zusammenhang die Bestellung eines Ergänzungspflegers, der die notarielle Widerrufserklärung für die Ehefrau entgegennehmen sollte.

Einen nicht mehr geschäftsfähige Person ist nicht nur nicht mehr in der Lage, selbst rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, sondern kann solche auch nicht mehr rechtswirksam entgegennehmen. Für diesen Fall sieht das BGB vor, dass ein Betreuer bestellt wird und anstatt des Geschäftsunfähigen  sowohl aktiv als auch passiv handelt.

Nachdem der Ehemann selbst Betreuer war, war es ihm verwehrt, die Widerrufserklärung gegenüber der betreuten Ehefrau selbst abzugeben, da das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht.

Die Bestellung eines Betreuers setzt allerdings immer voraus, dass dieser Betreuer im Wohle des Betreuten handelt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang also, inwieweit die Entgegennahme einer Widerrufserklärung tatsächlich vorrangig im Wohle des Betreuten oder auch – eingeschränkt – möglicher Dritter ist. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entschied das Amtsgericht München einerseits, dass es einem Geschäftsunfähigen von Gesetzes wegen nicht erlaubt sein können, auf Dauer nicht am Rechtsverkehr teilzunehmen und damit also für ihn möglicherweise nachteilige Erklärungen niemals entgegennehmen zu müssen. Insoweit müsste also auch das Interesse eines Dritten, seine rechtlichen Möglichkeiten auszuüben, geschützt sein, so dass dieser Aspekt gegen die Anordnung einer Betreuung nicht angeführt werden könne.

Hinzu kam in dem zu entscheidenden Fall, dass der Ehemann erklärte, er wolle die ehegemeinschaftlichen Kinder einsetzen. Das Gericht ging davon aus, dass neben der oben beschriebenen Aspekte die Anordnung der Ergänzungs Betreuung damit auch im Wohl des Geschäftsunfähigen sei, da dieser wohl, hätte er dies noch gekonnt, dem Widerruf zugestimmt hätte.

 

 

 

 


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