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16.09.2014

Anordnung einer Kontrollbetreuung

Das Gesetz gibt mit § 1896 III BGB auch bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, einen so genannten Kontrollbetreuer zu bestellen, also einen Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Über dieses Vehikel kann für eine Kontrolle des Bevollmächtigten auch dann gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Kontrollbevollmächtigung ist jedoch, dass sie erforderlich ist. Ein Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht alleine damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber zu einer Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage ist. Diese nämlich liegt in der Natur der Sache, da die Vorsorgevollmacht genau für den Fall, dass der Vollmachtgeber seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann, eingerichtet ist. Um eine Kontrollbetreuung anzuordnen müssen daher weitere Umstände hinzutreten, es muss also eine konkreter, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht gegeben sein, dass mit der Vollmacht den Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht Genüge getan wird. Solche Umstände können sammeln, das Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte entweder überfordert ist oder gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauchsverdacht im engeren Sinne ist nicht erforderlich.

Im vom BGH entschiedenen Fall ging der BGH davon aus, dass ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung bzw. Vermietung eines Grundstücks bestehen bzw. entstehen könnte, insofern eine außerordentliche Kontrollinstanz durch den Kontrollbetreuer geschaffen werden müsse.


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