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23.07.2012

Anspruch auf Zahlung des monatlichen Wohngelds verjährt innerhalb von 3 Jahren gemäß Regelverjährung

Auch im Wohnungseigentumsrecht – wie im Mietrecht – sind Vorauszahlungen und Abrechnungsspitzen, also Nachzahlungsansprüche oder Guthaben aus den Jahresabrechnungen, zu unterscheiden. Vorauszahlungen fließen in die spätere Jahresabrechnung ein und verringern das Saldo. Das endgültige Ergebnis über das zu leistende Hausgeld bringt allerdings erst die Abrechnung selbst. Der BGH hatte nun zu entscheiden, wie lange eine Eigentümergemeinschaft gegen einen säumigen Wohnungseigentümer hinsichtlich der Vorauszahlungen Ansprüche geltend machen kann. Die Wohnungseigentümer gingen davon aus, dass mit endgültiger Jahresabrechnung, die die Vorauszahlungen quasi erneut fällig stellen würde, die Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Ablauf des Jahres, mit welchem die Abrechnung erstellt wurde, neu zu laufen beginnt. Insofern warteten sie zu. Der betroffene Eigentümer wiederum wandte ein, Ansprüche auf Vorauszahlungen bestünden lediglich 3 Jahre ab Ende des Jahres, mit welchem die Vorauszahlung fällig geworden ist.

Der BGH stellte sich auf die Seite des säumigen Eigentümers. Er erklärte, dass eine Jahresabrechnung die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen brächte. Die Jahresabrechnung habe nur entscheidende Bedeutung für den Betrag, der sich als Nachzahlung aus dieser ergebe.


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