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29.07.2013

Arbeitsgericht Stuttgart löst Betriebsrat der Firma Kärcher wegen grober Pflichtverletzungen auf

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die IG Metall ist mit 2 Mitgliedern im 17-köpfigen Betriebsrat des (Haupt)Betriebs der Kärcher GmbH & Co KG in Winnenden vertreten. Mit ihrem im Januar 2013 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Antrag begehrte sie die Auflösung des dortigen Betriebsrats, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium. Die IG Metall beanstandete eine grobe Pflichtverletzung aufgrund nicht durchgeführter Betriebsversammlungen. Der Betriebsrat hat auf seine jahrzehntelang praktizierte Handhabung verwiesen. Er hat vorgebracht, die Mitarbeiter würden regelmäßig, auch in Abteilungsversammlungen, umfassend informiert. Anlässlich der Jahresfeier 2012 habe eine Betriebsversammlung stattgefunden.


Das Arbeitsgericht gab der IG Metall Recht. Der Betriebsrat hat seine gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz grob verletzt, indem er weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2012, auch auf den konkreten Antrag der IG Metall hin, dem Gesetz entsprechende Betriebsversammlungen, auch keine Abteilungsversammlungen, durchgeführt hat. Zudem hat der Betriebsrat seine aus § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz folgende Pflicht, mit der Gewerkschaft zusammenzuwirken, verletzt.


Nach § 43 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Bei organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei dieser Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind. Die Missachtung dieser Vorschriften kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats nach § 23 BetrVG darstellen mit der Folge seiner Auflösung. Nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.


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