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27.08.2014

Arbeitszeitbetrug rechtfertigt auch bei langer Betriebszugehörigkeit fristlose Kündigung

In dem Betrieb galt die Regelung, dass sich Arbeitnehmer beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen über einen Chip eine Zeiterfassung bedienen und sich später beim Betreten des Produktionsbereichs wieder rückmelden. Bei jeder Bedienung des Zeiterfassungsgerät ertönt ein Piepston. Der Kläger wurde dabei beobachtet, wie er den zur Bedienung erforderlichen Chip  beim Verlassen des Produktionsbereiches in seiner Geldbörse beließ und quasi nur so tat, als würde er ihn vor das Gerät halten. Eine Kontrolle der Beklagten ergab, dass sich der Kläger auf diese Weise auf einen Zeitraum von 1,5 Monaten 3,5 Stunde erschlichen hatte, die von der Beklagten bezahlt wurden. Die Erbringung der Gegenleistung durch den Kläger fehlte indes.


Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzlichen Betrug. Dadurch, dass bei der Bedienung das akustische Signal nicht erklungen war, wusste der Kläger, dass das Gerät die Abmeldung nicht registriert hat. Damit sei ein Versehen des Klägers ausgeschlossen, weshalb ein Arbeitszeitbetrug vorliege. Der Beklagten sei wegen dieses vorsätzlichen Betruges nicht zumutbar, hierauf mit dem Ausspruch einer Abmahnung zu reagieren. Auch wenn der Kläger insgesamt 25 Jahre in dem Unternehmen war und bis dahin beanstandungsfrei gearbeitet hatte, wiege der Vertrauensbruch bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen so schwer, dass die lange Betriebszugehörigkeit dahinter zurücktreten müsse.


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