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29.07.2014

Auch der obsiegende Wohnungseigentümer muss sich an den Prozesskosten beteiligen

Im Mai 2007 wurde in einer Eigentümerversammlung beschlossen, eine Sonderumlage zu erheben. Alle Eigentümer, mit Ausnahme des Beklagten, zahlten hierauf ihren Anteil. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daraufhin auf Zahlung, unterlag allerdings rechtskräftig mit ihrer Klage, weil die Beschlüsse, die Rechtsgrundlage der Sonderumlage waren, wegen mangelnder Bestimmtheit als nichtig eingestuft wurden; die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt.


In der auf dem Prozess folgenden Eigentümerversammlung wurden die Kosten des Rechtsstreits in die Jahresabrechnung eingestellt und von der Gemeinschaft beschlossen. Die Hausverwaltung legt dabei die Kosten anteilig auf sämtliche Eigentümer, also auch auf den Beklagten um. Diesen Beschluss hat der belastete Eigentümer angefochten. Er vertrat die Auffassung, dass er angesichts der Tatsache, als er in dem gegen ihn geführten Prozess obsiegt habe und das Gericht den Klägern, also allen Eigentümern außer ihm, die Kosten auferlegt habe, der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Das Amtsgericht wies jedoch die Anfechtungsklage ab; das Landgericht folgte der Auffassung des belasteten Eigentümers und hob das amtsgerichtliche Urteil auf.


Der BGH hatte  über diese grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob im Fall einer so genannten Verbandsstreitigkeit die Prozesskosten sämtlichen Eigentümern, mit Ausnahme des »obsiegen« Eigentümers aufzuerlegen sind, oder ob diese Kosten von dem Verband, also von sämtlichen Eigentümern – also auch dem obsiegenden Eigentümers – zu tragen sind.


Der BGH entschied, dass der – jetzige Kläger - in der Jahreseinzelabrechnung mit Prozesskosten belastet werden durfte. Die Beantwortung der Frage hängt nicht zuletzt davon ab, wie die Prozesskosten einzuordnen sind. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich um Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen. Danach kommt eine Freistellung des beklagten Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Obsiegt der Verband in dem Prozess, wird die von dem Beklagten geschuldete Kostenerstattung allen Wohnungseigentümern also auch dem Beklagten gutgeschrieben. Obsiegt dagegen der Wohnungseigentümer, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; seinen Anteil an den Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft hat er jedoch - wie die übrigen Wohnungseigentümer auch - endgültig zu tragen.

Der BGH teilt die zuletzt genannte Auffassung jedenfalls insoweit, als die Kosten darauf beruhen, dass der Verband gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche geltend macht; dies entspricht seiner Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 u. 5 WEG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung. Die Neufassung von § 16 Abs. 5 WEG - nunmehr in § 16 Abs. 8 WEG - gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken.


Gegen die Einordnung solcher Prozesskosten als Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG spreche zwar der Wortlaut des § 16 Abs. 8 WEG. Danach seien die Kosten eines Rechtsstreits gem. § 43 WEG nur insoweit Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 WEG, als sie die durch eine Streitwertvereinbarung verursachten Mehrkosten betreffen. Die Norm bedürfe jedoch einer teleologischen Reduktion, weil ihr Anwendungsbereich unbeabsichtigt zu weit gefasst wurde. Dass die Kosten aller in § 43 WEG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten nicht zu den Kosten der Verwaltung zählen sollten, ist auszuschließen. § 43 Nr. 5 WEG erfasse nämlich auch Außenstreitigkeiten, bei denen der Verband durch Dritte verklagt werde; insoweit sei kein Grund dafür ersichtlich, die Kosten nicht als solche der Verwaltung anzusehen. An den Verwaltungskosten müsse sich jedoch jeder Eigentümer beteiligen, weil er Teil dieser Gemeinschaft sei.


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