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03.12.2015

Auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen darf ein Rechtsanwalt beauftragt werden

Am 17.9.2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass dem Gläubiger die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen außergerichtlicher Interessenwahrnehmung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auch dann zu ersetzen sind, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Der Gläubiger müsse gegenüber seinem Anwalt den Auftrag nicht dergestalt begrenzen, ihn anzuweisen, lediglich ein Schreiben einfacher Art mit geringerem Gebührenanfall zu erstellen. Gerade dann, wenn der Schuldner schlicht ohne Angabe von Gründen nicht zahlt, bliebe es für den Gläubiger im Dunkeln, was der Hintergrund der Zahlungsverweigerung sei. Insofern dürfe er sich auch einer rechtlichen Beratung bedienen, die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen habe, zumal im Vorhinein dann nicht abschätzbar ist, warum die Zahlung unterblieb. Nachdem er selbst in der Regel keine tiefere Kenntnis des anwaltlichen Gebührenrecht hat, müsse er keinerlei Beschränkungen des Auftrags vornehmen, dürfe sich vielmehr auch hinsichtlich der weiteren Möglichkeiten des Vorgehens beraten lassen. Dies löse dann eine ersatzfähige Geschäftsgebühr aus, die der Schuldner zu ersetzen habe.


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