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25.02.2013

Auch lange Mängellisten stehen der Abnahme nicht entgegen

Der BGH, Beschluss vom 22.12.2011 - VII ZR 85/11, weist die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verjährung  zurück. 

Da es sich um ein sehr großes Bauvorhaben handle, habe eine Vielzahl von Abnahmebegehungen und Prüfungen der Bauteile stattgefunden. Dabei sei es unvermeidlich, dass hierbei eine Vielzahl von Mängeln festgestellt werde. Die Länge dieser Mängellisten gebe keine Auskunft über die Abnahmefähigkeit eines Bauteils. Beim Bau haben zudem mehrfach Mängelbeseitigungsarbeiten stattgefunden, die dann Gegenstand des jeweiligen Abnahmeprotokolls gewesen seien. Die ausdrücklich als Abnahmebescheinigungen überschriebenen Urkunden, aus denen sich die Billigung des jeweils benannten Bauwerkteils und einzelner Wohnungen ergeben, reichten als Nachweis für die erfolgte (Gesamt-)Abnahme aus.

Fazit:  Zeitlich gestreckte Abnahmen einzelner Bauteile bzw. Leistungsteile über einen längeren Zeitraum führen zu einer wirksamen Gesamtabnahme, wenn mit den Abnahmeerklärungen alle erbrachten Leistungen erfasst werden. Im Zusammenhang mit einem Großbauvorhabens ist es unvermeidlich, dass bei den Abnahmebegehungen eine Vielzahl von Mängeln festgestellt werden. Aus der Anzahl der in den Begehungsprotokollen aufgelisteten Mängel kann deshalb keine Aussage über die (fehlende) Abnahmefähigkeit der Leistung getroffen werden.


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