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27.05.2012

Auch noch nicht geborener Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus Schenkungen vor seiner Geburt

Zu entscheiden war ein Fall, in dem Enkel auf Auskunft hinsichtlich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Großmutter klagten. Zu Grunde lagen Schenkungen, die der Großvater vor der Geburt seiner Enkel gemacht hatte.

Während Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Vergangenheit nur zugebilligt wurden, wenn die Pflichtteilsberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren, reicht es nun aus, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind. Der BGH gibt also die bislang in doppelter Weise maßgebliche Voraussetzung, nämlich das Geborensein zum Zeitpunkt der Schenkung und das Leben zum Zeitpunkt des Ablebens auf.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung mit dem Sinn und dem Zweck des Pflichtteilsrechts, wie auch das Bundesverfassungsgericht diesen in 2005 stark in den Vordergrund stellte. Die Mindestteilhabe der nächsten Angehörigen müsse immer gewährt sein. Dafür sei es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Dies müsse insbesondere gelten, weil Abkömmlinge, zu denen eben auch Enkel gehören, ungleich behandelt würden anhand sachfremder Kriterien, nämlich des Geburtstages. So könne es zu der gegen Art. 3 Grundgesetz verstoßenden Situation kommen, dass ein älterer Abkömmling Pflichtteilsergänzungsansprüche habe, während jüngere Geschwister leer ausgingen. Dies sei nicht hinzunehmen, Da die Ansprüche dann letztendlich ausschließlich vom Zufall abhingen.


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