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14.07.2010

Ausbleiben der Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten beim Vermieter stellt keinen erneuten Kündigungsgrund dar

Der BGH hat am 14.07.2010 zulasten des Vermieters entschieden. Es stelle keinen Kündigungsgrund dar, zahlt der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht. Unzweifelhaft läge darin zwar eine Verletzung des Mietvertrags. Die für eine neuerliche Kündigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle sei allerdings nach Auffassung der Bundesrichter damit nicht überschritten (Az.: VIII ZR 267/09).

Der Vermieter aus diesem Umstand wieder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung herleiten.

Ziel der Regelung sei es, so die BGH-Richter, die Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden. Mit dieser Intention sei es nicht zu vereinbaren, wenn zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aufgrund einer von der Sozialhilfebehörde innerhalb der Schonfrist herbeigeführten Befriedigung des Vermieters unwirksam werde, jedoch dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das Mietverhältnis gleichwohl erneut zu kündigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten des erledigten Räumungsrechtsstreits zu begleichen.


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