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02.03.2017

Auslegung einer testamentarischen Regelung anhand eines formunwirksamen Testaments

2011 bat die spätere Erblasserin einen Dritten, ein Testament auf dem Computer aufzusetzen, welches klarstellen sollte, dass die durch die Wohnungszuweisung ohne Wertausgleich gegebene Ungleichbehandlung der Erben nicht gewollt sei; Wunsch der Erblasserin war vielmehr, alle Enkel gleichzubehandeln. Dieses Testament war formunwirksam, da nicht komplett handschriftlich verfasst.

Dennoch stellte das OLG Hamburg fest, dass die Intention der formunwirksamen Regelung aus 2011 für die Auslegung der testamentarischen Anordnung aus dem Jahre 1999 heranzuziehen sei. Der entscheidende Senat war davon überzeugt, dass die Erblasserin auch 1999 schon den Willen hatte, alle Erben gleichmäßig zu bedenken, lediglich damals von falschen Wertverhältnissen ausgegangen war und so irrtümlich angenommen hatte, alle bekämen den gleichen Wertanteil. Insofern sei nun im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments aus 1999 davon auszugehen, dass entsprechend gleiche Wertverhältnisse für alle Erben geschaffen werden müssten.


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