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30.08.2016

Ausschluss von der Vermögensverwaltung umfasst auch das Ausschlagungsrecht

Dass ein Ausschluss von der Vermögenssorge möglich ist, ist unbestritten und gesetzlich festgelegt in § 1638 BGB. Die Sorgerechtsbeschränkung wird mit dem Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB wirksam. In diesem Fall erhält gemäß § 1909 I BGB jeder, der unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Sorgeberechtigte verhindert ist, einen Pfleger. Aufgabe des Pflegers ist es dann, sich vollumfänglich um das Nachlassvermögen beim Kind zu kümmern, was neben der Erbschaft und dem Vermächtnis auch den Pflichtteil umfasst. Allerdings wird auch die Ausschlagung der Erbschaft von der Beschränkung der Vermögenssorge erfasst, wie der BGH nun in der Grundsatzentscheidung, die diese bisher offene Frage behandelt, zum Az. XII  ZB 300/15 ausführt. Das Ausschlagungsrecht als Gestaltungsrecht gibt dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Insofern sei das Ausschlagungsrecht Teil der Vermögenssorge und keineswegs ein dem Themenbereich der Personensorge zuzuordnendes Recht.

 

Immer dann also, wenn die Vermögenssorge testamentarisch beschränkt wird, kann nicht der verbliebene Elternteil die Ausschlagung erklären. Dies obliegt vielmehr ausschließlich dem Ergänzungspfleger.


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