nach oben
10.11.2015

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Das LAG hatte in der Urteilsbegründung ausgeführt, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist komme bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertragliche Regelungen ordentlich nicht kündbar sei, nicht in Betracht. Der Tarifvertrag regelt, dass der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Diese tarifvertragliche Regelung entspricht damit der des § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und einem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB allerdings nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Eine solche kann vielmehr auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden, etwa wenn soziale Erwägungen dies rechtfertigen oder personelle Umstände es erfordern. Das kann beispielsweise gegeben sein, wenn kurzfristig eine Ersatzkraft nicht den personellen Fehlbestand abdecken kann. Hatte das LAG noch angenommen, der Arbeitgeber habe aufgrund der sozialen Auslauffrist wirksam auf sein außerordentliches Kündigungsrecht verzichtet, sei – so das BAG – dies fehlerhaft gewesen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Arbeitgeber auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausdrücklich oder konkludent verzichten kann. Einen solchen Fall sah das BAG vorliegend aber nicht als gegeben an. Hier hatte der Arbeitgeber explizit eine außerordentliche Kündigung erklärt, hierbei aber lediglich diese nicht fristlos ausgesprochen. Die Gewährung einer Auslauffrist führe nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber direkt oder konkludent das Recht zur ordentlichen Kündigung habe aufgeben wollen.


Da im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht entschieden war, ob ein Grund für eine außerordentliche Kündigung überhaupt gegeben war, konnte das BAG den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden und musste an das LAG zurückverweisen.


Das BAG führt allerdings auch aus, dass bei Vorliegen eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nur ausnahmsweise in Betracht komme, weil es der verhaltensbedingten Kündigung gerade immanent ist, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis nicht zuzumuten ist. Gewährt er aber bei Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eine der ordentlichen Kündigungsfrist angenäherte Auslauffrist, widerspricht er sich damit selbst.


← zurück