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16.07.2013

BAG: Versetzung nur ehemals befristet Angestellter widerspricht billigem Ermessen

Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin in Pirna beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf den 31.12.2011 befristet. Als Konsequenz eines BAG-Urteils vom 09.03.2011 «entfristete» die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, so auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. Das BAG hatte entschieden, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2011 zur Agentur für Arbeit nach Weiden.
Die beklagte Arbeitsagentur war der Auffassung, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, in ihre Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem sogenannten Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient. Die Klägerin hielt dagegen die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig, im Übrigen sei die Auswahlentscheidung falsch erfolgt. Sie bekam in allen Instanzen Recht.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und stellte klar, dass die Bundesagentur für Arbeit zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt war, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund bestand. Einen solchen Grund stelle beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Allerdings sei eine Versetzung nur wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt werde, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen habe und nur solche Arbeitnehmer versetzt worden seien, ergebe sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung, so das BAG.


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