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04.12.2012

Bank darf nicht grundsätzlich Erbschein zum Nachweis der Erbfolge verlangen

Ein Erbschein – so das Gericht – könne immer nur dann verlangt werden, wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft sei. Auch wenn die Erbfolge anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, darf die Bank auf eine solche Vorlage nicht bestehen. Dies sei nach § 307 II Nummer 1 BGB unwirksam. Gleichzeitig stellte es fest, dass ein Rechtsmissbrauch in der Forderung der Bank liegen könne, einen Erbschein beizubringen, wenn das fragliche Konto des Erblassers nur ein sehr geringes Guthaben aufweise.

Das Gericht verkannte hierbei nicht, dass auf Seiten der Bank sehr hohes Interesse daran gegeben sei, die Erbfolge zweifelsfrei zu kennen, um auch richtig reagieren zu können. Allerdings rechtfertige dieses Interesse nicht, alle Sachverhalte ohne Differenzierung gleich zu behandeln und den Blick vom Einzelfall zu wenden. Der Gesetzgeber habe dem Erben bewusst die Möglichkeit offen gelassen, sein Erbrecht auch auf andere Weise als durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


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