Banken und Testamentsvollstreckung – ein schier unerschöpfliches Thema!
Es stellte sich die Frage, ob eine Bank die Auszahlung von Nachlassguthaben an Testamentsvollstrecker verweigern darf, solange kein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt wird. Das Gericht stellte zunächst einmal klar, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Stellung ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen. Sind jedoch konkrete und begründete Zweifel an der Person berechtigt, der wirksamen Amtsannahme oder dem Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, darf die Bank die Leistung bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Legitimationsnachweises verweigern.
Solche Zweifel nahm das Landgericht als berechtigt an. Die Nachlasssituation war komplex, insbesondere hinsichtlich der Auslegung mehrerer letztwilliger Verfügungen, der Zusammensetzung und Handlungsbefugnis des Testamentsvollstreckergremiums sowie der Wirksamkeit der Amtsannahme. Wenn die vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Unterlagen berechtigterweise als nicht eindeutig eingestuft werden, ist die Bank nicht verpflichtet, durch eigene Nachforschungen oder Auslegung der Testamente die Verfügungsberechtigung zu klären. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank begründen keine ausnahmslose Leistungspflicht bei Vorlage eines Testaments und einer Eröffnungsniederschrift, sondern eröffnen lediglich eine Leistungsbefugnis in klaren Fällen.
